Neulich im Kurs fragt mich ein Azubi: „Wir sind doch eine Spedition – warum steht in unseren Aufträgen dann überall Frachtführer?“ Gute Frage.
Im Tagesgeschäft stellt sie kaum jemand, da sagen wir Versender, Absender, Spediteur und Frachtführer munter durcheinander, und solange der Lkw rollt, stört das keinen. In der Prüfung sieht die Sache komplett anders aus: Da hängt an genau diesem einen Wort, wer wem was schuldet und welches Recht überhaupt greift. Deshalb nehmen wir uns die drei Verträge, mit denen du in der Spedition täglich zu tun hast, heute mal in Ruhe vor – Stück für Stück, so wie ich es auch im meinem Video zum Thema Verträge in der Logistik ans Whiteboard schreibe.
Das HGB ist der Rahmen – und das Transportrecht die kleine Abteilung darin
Alle Verträge, die ein Spediteur, ein Frachtführer oder ein Lagerhalter schließt, stehen im Handelsgesetzbuch. Das HGB ist, salopp gesagt, das Regelwerk für sämtliche Verträge, bei denen mindestens ein Vertragspartner Kaufmann ist – und davon gibt es in unserer Branche reichlich. In diesem dicken Buch steckt eine überschaubare Abteilung, die uns interessiert: das Transportrecht. Und dieses Transportrecht teilt sich in genau drei Vertragsarten auf – Frachtverträge, Speditionsverträge und Lagerverträge. Mehr sind es nicht, und wenn du diese drei sauber auseinanderhalten kannst, hast du das Fundament stehen.
Du guckst lieber, statt zu lesen? In fünf Minuten gehe ich die drei Vertragsarten im Video durch:
Frachtvertrag: Hier wird tatsächlich gefahren
Der Frachtvertrag ist der Vertrag für die Durchführung eines Transports – geregelt in den §§ 407 ff. HGB. Eine Ware soll von A nach B, der Auftraggeber beauftragt jemanden, das auch wirklich zu erledigen, und dieser Jemand ist der Frachtführer.
Wichtig dabei: Frachtführer heißt nicht automatisch Lkw. Das kann ein Transportunternehmen sein, genauso gut aber eine Fluggesellschaft, die Bahn oder eine Reederei – wer den Transport durchführt, ist Frachtführer, egal auf welchem Weg das Gut unterwegs ist. Der Frachtführer schuldet die Beförderung und die Ablieferung des Gutes, der Absender schuldet im Gegenzug die vereinbarte Fracht. Und weil beim grenzüberschreitenden Lkw-Transport der Frachtvertrag im CMR-Frachtbrief dokumentiert wird, hängen die beiden Themen eng zusammen.
Speditionsvertrag: Organisieren, ohne selbst am Steuer zu sitzen
Beim Speditionsvertrag – §§ 453 ff. HGB – geht es nicht ums Fahren, sondern ums Besorgen. Der Spediteur organisiert den Transport, und darunter fällt alles, was passiert, bevor die Ware überhaupt aufs Fahrzeug kommt: die Auswahl der ausführenden Unternehmen, der Abschluss einer Transportversicherung, die Zollabfertigung. Das sind Aufgaben, die im Alltag oft nebenbei laufen und trotzdem den Kern der speditionellen Leistung ausmachen. Zur Organisation zählt außerdem die Umschlagslagerung, und weil dieser Punkt gern für Verwirrung sorgt, schauen wir ihn uns gleich noch genauer an. Merk dir für den Moment: Der Spediteur schuldet die Besorgung des Transports, der Versender die vereinbarte Vergütung.
Umschlagslagerung: Ware steht, aber es ist trotzdem Speditionsrecht
Jetzt zu der Stelle, an der viele ins Grübeln kommen. Wenn Ware bei uns im Umschlaglager steht, weil sie auf den nächsten Abgang wartet, dann liegt kein Lagerauftrag vor – der Kunde hat uns nie gebeten, seine Ware zu lagern, das Stehenbleiben ergibt sich schlicht aus dem Transportablauf. Genau das meint transportbedingte Lagerung, und weil sie zum Transport gehört, bleiben wir im Speditionsrecht.
Anders sieht es aus, wenn der Kunde uns tatsächlich beauftragt, seine Ware einzulagern: Dann liegt ein Lagerauftrag vor, wir sprechen von verfügter Lagerung, und ab da gilt Lagerrecht. Diese Unterscheidung ist ein echter Prüfungsklassiker, weil sie über die Rechtsgrundlage entscheidet – und damit über alles, was danach kommt.
Das musst du dir merken: Kein Lagerauftrag = transportbedingte Lagerung = Speditionsrecht. Lagerauftrag vom Kunden = verfügte Lagerung = Lagerrecht.
Lagervertrag: Aufbewahren und Lagern eines Gutes
Der Lagervertrag steht in den §§ 467 ff. HGB und kommt immer dann ins Spiel, wenn Güter aufbewahrt und gelagert werden sollen – und zwar, weil der Kunde das so bestellt hat. Geschlossen wird er zwischen dem Einlagerer und dem Lagerhalter, wobei der Einlagerer in der Praxis dein Kunde ist und der Lagerhalter oft deine eigene Spedition. Der Lagerhalter schuldet die ordnungsgemäße Lagerung und Aufbewahrung des Gutes, der Einlagerer die vereinbarte Vergütung. Klingt nach wenig, hat es aber in sich, denn mit der Lagerung übernimmt der Lagerhalter Verantwortung für Ware, die er selbst nie gekauft hat und die im Zweifel monatelang bei ihm steht.

Wer schließt mit wem – die Paare auf einen Blick
Damit du beim Wiederholen nicht jedes Mal den ganzen Text durchgehen musst, hier die Übersicht:
| Vertragsart | Rechtsgrundlage | Vertragspartner | Wer schuldet was |
| Frachtvertrag | §§ 407 ff. HGB | Absender + Frachtführer | Frachtführer: Beförderung und Ablieferung · Absender: Fracht |
| Speditionsvertrag | §§ 453 ff. HGB | Versender + Spediteur | Spediteur: Organisation des Transports · Versender: Vergütung |
| Lagervertrag | §§ 467 ff. HGB | Einlagerer + Lagerhalter | Lagerhalter: Lagerung und Aufbewahrung
Einlagerer: Vergütung |
Der Merk-Trick: die Paare gehören zusammen wie Topf und Deckel
Die Bezeichnungen sind kein Zufall, sie gehören paarweise zusammen – und genau so solltest du sie dir einprägen.
- Absender und Frachtführer bilden ein Paar.
- Versender und Spediteur das zweite Paar.
- Einlagerer und Lagerhalter das dritte Paar.
Wenn in einer Prüfungsaufgabe also vom Absender die Rede ist, weißt du sofort: Es geht um einen Frachtvertrag, und auf der anderen Seite sitzt der Frachtführer. Taucht der Versender auf, bist du im Speditionsrecht. Die Frage „Wie heißt der Vertragspartner des Frachtführers?“ ist übrigens genau so schon im Prüfungskatalog gelandet – die Antwort lautet: der Absender.
Tipp für deine Prüfungsvorbereitung: Schreib dir die drei Paare auf einen Zettel und häng ihn an den Monitor. Wenn du eine Aufgabe liest, unterstreichst du zuerst die Bezeichnung der Beteiligten – „Absender“, „Versender“, „Einlagerer“ – und weißt damit schon, in welchem Recht du dich bewegst. Diese eine Sekunde spart dir hinterher eine Menge Rätselraten.
Im Tagesgeschäft egal, in der Prüfung entscheidend
Und jetzt die gute Nachricht für alle, die im Betrieb regelmäßig etwas anderes hören: Im Alltag ist es tatsächlich schnurz, wie die Beteiligten heißen. Wir sagen Versender und meinen den Absender, wir sagen Spediteur und meinen eigentlich den Frachtführer, und niemand im Büro zuckt deswegen zusammen. In der Abschlussprüfung für Speditionskaufleute oder beim Fachwirt Güterverkehr und Logistik zählt die saubere Unterscheidung aber – und zwar ohne Gnade, weil die ganze Aufgabenlogik daran hängt.
Deshalb mein Rat: Trenne beim Lernen bewusst zwischen Bürosprache und Prüfungssprache, dann fällst du später nicht darauf herein.

Wenn zwei Verträge ineinandergreifen, wird’s spannend
So sauber wie in unserer Tabelle sieht die Welt natürlich nicht immer aus. Es gibt Konstellationen, in denen zwei Verträge ineinandergreifen und du erst einmal herausfinden musst, in welchem Recht du dich eigentlich befindest. Für solche Fälle brauchst du dieselbe Grundlage, die wir uns hier erarbeitet haben – nur eben eine Etage höher. Deshalb: Sitzen die drei Vertragsarten und ihre Paare erst einmal, kannst du die Sonderfälle darauf aufsetzen. Die schauen wir uns im nächsten Clip an.
Musteraufgabe 1 – Welche Pflichten haben die Vertragspartner nach HGB?
Aufgabe: Welche Pflichten haben die Vertragspartner nach HGB?
Lösung:
- Frachtvertrag – Absender: Zahlung der vereinbarten Fracht. Frachtführer: Beförderung und Ablieferung des Gutes.
- Speditionsvertrag – Versender: Zahlung der vereinbarten Vergütung. Spediteur: Besorgung beziehungsweise Organisation eines Transports.
- Lagervertrag – Einlagerer: Zahlung der vereinbarten Vergütung. Lagerhalter: Lagerung und Aufbewahrung eines Gutes.
Musteraufgabe 2 – Was ist Inhalt eines Speditionsvertrages?
Aufgabe: Was ist Inhalt eines Speditionsvertrages?
Lösung: Die Organisation beziehungsweise Besorgung eines Transports – dazu gehören etwa die Auswahl der ausführenden Unternehmen, der Abschluss von Transportversicherungen und die Zollabfertigung. Ebenfalls Bestandteil des Speditionsvertrages ist der Umschlag.
Musteraufgabe 3 – Transportbedingte oder verfügte Lagerung?
Aufgabe: Worin besteht der Unterschied zwischen transportbedingter und verfügter Lagerung?
Lösung: Transportbedingt heißt, dass kein Lagerauftrag vorliegt – die Ware steht ausschließlich aus Gründen des Transportablaufs, hier gilt Speditionsrecht. Verfügt bedeutet, dass ein Lagerauftrag des Kunden vorliegt, damit gilt Lagerrecht.
Kurz zusammengefasst – und wie du weitermachst
Drei Vertragsarten, drei Paare, drei Rechtsgrundlagen: Der Frachtvertrag steht für die Durchführung des Transports, der Speditionsvertrag für dessen Organisation samt Umschlag, der Lagervertrag für die Aufbewahrung. Wer wem gegenübersitzt, verrät dir die Bezeichnung der Beteiligten – und die solltest du im Kopf haben, bevor du dich an die eigentliche Aufgabe machst. Im Betrieb darfst du weiter reden wie alle anderen auch, auf dem Prüfungsbogen nicht.
Wenn du merkst, dass beim Üben noch mehr Baustellen aufmachen als nur das Transportrecht: In LOQfusion trainierst du an 15 Abendterminen online alle drei Prüfungsfächer – mit genau den Aufgabentypen, die dir die IHK vorlegt.
Good luck!
